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Filmstar wider Willen

Filmstar wider Willen

Es gibt viele Gründe für eine Videoüberwachung im Pferdestall. Wie weit wir uns darauf einlassen müssen, entscheiden wir oft nicht selbst. Wie weit ein Betrieb gehen darf, regelt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Für eine Videoüberwachung gibt es vielerlei Gründe. Waren Kameras im Pferdestall früher vorwiegend zur Sicherheit der Tiere – etwa zur Überwachung einer kurz bevorstehenden Geburt – im Einsatz, so dienen sie heute zunehmend der Prävention bzw. Verfolgung von Diebstählen oder dem Schutz der Pferde. Was in diese Zusammenhang erlaubt ist und was nicht, regelt im wesentlichen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Datenschutzgesetz (DSG).

Prinzipiell ist es gestattet, im privaten Bereich Kameras zu installieren, solange diese tatsächlich nur das eigene Gebäude und das eigenes Grundstück überwachen. Die Kamera darf also nicht in den öffentlichen Bereich filmen oder zum Nachbarn hinüber. Auch müssen alle Personen, die den überwachten Bereich betreten, darüber informiert werden, dass sie gefilmt werden (Hinweisschild am Eingang etc.).

Ob nun der Reitstall bzw. Einstellbetrieb als privater oder öffentlicher Ort zu betrachten ist, ist auf Anhieb nicht ganz klar. Die Rechtsprechung definiert wie folgt: „Als öffentlicher Ort (…) hat jeder Ort zu gelten, der jederzeit von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis betreten werden kann.“ Zwar wird ein Reitbetrieb in der Regel überwiegend von einem beschränktem Personenkreis (Einsteller*innen, Reitschüler*innen, Trainer*innen, Dienstleister wie Hufschmiede, Lieferanten …) betreten, es können aber auch zufällige Passanten, Neukunden etc. meist ohne Zugangsbeschränkung in den Stall gelangen. Zudem finden dort mitunter öffentlich zugängliche Veranstaltung wie Turniere statt. Eine strikte Trennung zwischen privat und öffentlich ist also durchgehend und konsequent kaum möglich, vorherrschend ist jedoch der private Charakter, gerne auch betont durch den Hinweis, dass betriebsfremden Personen der Zutritt nicht gestattet ist. Auch gibt es meist definierte Zeiten, in denen das Pferd besucht bzw. trainiert wird. Der Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Personen, die im Stall berechtigterweise verkehren – Einsteller, Reitschüler, Reitlehrer, Trainer – kommt somit ein hoher Stellenwert zu. Ob eine Kameraüberwachung im Einzelfall mit gutem Grund und auch rechtskonform erfolgt, müsste aber tatsächlich ausjudiziert werden. Selbst die Datenschutzbehörde gibt hier keine verbindlichen Auskünfte, die eine Beurteilung a priori erlauben würden, da diese „einer Präjudizierung gleichkämen“. Dieser Beitrag kann daher nur einen sehr allgemeinen Rahmen vorgeben, im konkreten Fall empfiehlt es sich, juristischen Rat einzuholen, bevor man ein Überwachungssystem installiert.

Pflichten für den Betrieb

Wer Kameras installiert, verantwortet deren Einsatz. Laut Gesetz unterliegt der Betreiber sowohl einer Dokumentationspflicht als auch einer Kennzeichnungspflicht. Während letztere durch entsprechende Hinweistafeln einfach umzusetzen ist, scheint die Dokumentation von Aufnahmen doch eher aufwändig. Auch hier empfiehlt es sich, fachlichen Rat einzuholen. Einfacher gestaltet sich die Echtzeitüberwachung ohne eine Speicherung von Aufnahmen oder Ausschnitten. Sie muss nicht protokolliert werden.

Aus Sicht des Stallbesitzers mag die Installation und Anwendung von Kameras in allen Bereichen des Pferdestalls gut gemeint sein. In der Regel liegt dem Einsatz von Videokameras der Wunsch zugrunde, den Betrieb, die Pferde und auch das Eigentum der Einsteller*innen zu schützen. Doch tatsächlich greift der Einsatz von Kameras gravierend in die Persönlichkeitsrechte derjenigen ein, die im Stall verkehren. Und nicht immer geht es nur um Sicherheit und Diebstahlschutz. Immer öfter werden Regelverstöße wie das verbotene Freilaufen-Lassen oder Longieren in Reithallen, die Verschmutzung von Putzplätzen oder das nicht Abmisten der Pferdeknödel durch Kameraüberwachung geahndet. Grenzen des Zulässigen sind dabei rasch überschritten. Selbst der alltägliche Umgang mit dem Pferd und das Training bleiben nicht unbeobachtet. Viele Menschen lehnen einen solchen Eingriff in ihre Privatsphäre ab – zu Recht.

Die meisten von uns verbringen ihre Freizeit bei ihren Pferden. Es ist private Zeit – und privat soll sie auch bleiben. Ohne Veranlassung dabei beobachtet zu werden, wie wir unsere Pferde pflegen, in welchem Zustand wir den Putzplatz hinterlassen und wie wir trainieren, ist in der Regel kein Teil des Einstellvertrages. Hingegen kann eine Überwachung außerhalb der Betriebszeiten durchaus ihre Berechtigung haben und auch sinnvoll sein. Angesichts zunehmender Einbrüche, wiederkehrender Satteldiebstähle und vereinzelt auch Fällen von verschwundenen oder verletzten Pferden ist eine flächendeckende Videokontrolle mancherorts unabdingbar. Allerdings muss ihre Umsetzung wohlüberlegt und bestens vorbereitet sein. In kleinen Strukturen ist es bestimmt einfacher, eine für alle akzeptable Lösung zu finden als in großen Betrieben mit vielen Beteiligten und vielfältigen Interessen. Kann im privaten Einstellbereich jeder einzelne persönlich informiert werden, so ist dies im Großbetrieb um einiges aufwendiger. Mit Inbetriebnahme eines Kamerasystems müssen Verträge angepasst, Einwilligungen eingeholt und die notwendige Beschilderung veranlasst werden.

Bildaufnahmen im Rahmen eines Schulbetriebs oder Reitunterrichts müssen ebenfalls kommuniziert werden. Besonders im Umgang mit Kindern und Erziehungsberechtigten ist es wichtig, klar zu kommunizieren, was wann wo gefilmt wird und auch wann Aufnahmen wieder gelöscht werden. Für eine Weiterverwendung etwa auf Websites oder Social-Media-Kanälen benötigt man unbedingt die Unterschrift der betroffenen Personen bzw. ihrer gesetzlichen Vertreter. Bei Einwilligungserklärungen ist zu beachten, dass für Kinder der Erziehungsberechtigte zustimmen muss. Das gilt im übrigen für Fotoaufnahmen gleichermaßen wie für Videos.

Den Gastgeber achten

Das Ziel des Reitstallbetreibers ist, sein Eigentum und auch das seiner Einsteller*innen zu schützen und einen reibungslosen Betrieb zu ermöglichen. Dafür muss sich aber auch der/die Einsteller*in seiner/ihrer Pflichten bewusst sein und die vorgegebenen Regeln einhalten. Für ein konfliktfreies Miteinander braucht es immer den guten Willen und die Zusammenarbeit aller beteiligten Parteien. Es ist ein Zeichen der Höflichkeit und Wertschätzung, Gebote des Gastgebers zu beachten. Und als Einsteller, Mitreiter oder Schüler sind wir genau das: Gäste. Als diese nehmen wir Dienstleistungen in Anspruch, sie geben uns jedoch nicht das Recht, Räume zu verschmutzen, Sachen (Böden, Boxen) zu beschädigen oder eigenmächtig Futter zu nehmen. Wer die Qualität des Hallenbodens mindert, indem er etwa den Mist seines Pferdes nicht entfernt, schadet dem Betrieb auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Hochwertige Infrastruktur ist teuer und keine Selbstverständlichkeit. Wer sich an Einstreu und Futter nach eigenem Ermessen bedient, stört bestenfalls den Tagesablauf durch unregelmäßige Futterzeiten. Genau genommen kommt die Selbstbedienung in der Futterkammer jedoch einem Diebstahl gleich. Das Einhalten von eigentlich selbstverständlichen Verhaltensregeln macht nicht nur das Zusammenleben angenehmer, sondern letztlich eine Videoüberwachung zur Kontrolle der Einsteller obsolet.

Sicherheit und Komfort

Im besten Fall und gut gemacht, in beiderseitigem Einverständnis und mit Augenmaß an strategischen Stellen platziert, wird Videoüberwachung nicht als unzulässige Kontrolle empfunden, sondern als wichtiger Beitrag zur Sicherheit und auch zum Komfort. Dies gilt zum Beispiel für die Möglichkeit der Geburtenüberwachung, aber auch dann, wenn ein krankes Pferd bequem über den Bildschirm im Auge behalten werden kann – etwa im Fall von Koliken. Auch bei Neuzugängen oder auffälligen Pferden kann die Möglichkeit, sie auch aus der Ferne zu kontrollieren, ein wichtiges Feature sein.

Wollen wir ungefragt gefilmt werden?

Reitsportanlagen auf dem letzten Stand der Technik bieten den Videokanal in die Box des eigenen Pferdes sogar als Serviceleistung an. So kann jede/r Pferdebesitzer*in rund um die Uhr einen Blick auf sein/ihr Pferd werfen und sehen, womit dieses gerade beschäftigt ist. Der Livestream zum Pferd samt App für den/die Besitzer’in wird sogar für Koppeln und Paddocks angeboten. Doch auch hier ist Vorsicht geboten, insbesondere aus arbeitsrechtlicher Sicht. Immerhin filmt man alle Personen mit, die in die Pferdebox kommen, beispielsweise Pfleger.
Das läuft wiederum auf eine unzulässige Überwachung von Personal hinaus, möglicherweise auch auf eine unzulässige Beobachtung von identifizierbaren Personen. Überdies werden die Daten in diesem Fall nicht nur intern kurzfristig gespeichert,
sondern auch veröffentlicht (zumindest an den Pferdehalter weitergeleitet). Der Technik sind also tatsächlich kaum Grenzen gesetzt, und wir tun gut daran, uns dieser Entwicklung bewusst zu sein und sie sinnvoll zu nutzen. Denn bei allen Vorbehalten geht es doch in allererster Linie um das Wohlbefinden unserer Pferde, ihre Sicherheit und ihre Versorgung.

Wer seine Persönlichkeitsrechte in Gefahr sieht, hat ausreichend rechtliche Möglichkeiten, sein Einverständnis für Bildaufnahmen zu widerrufen bzw. es erst gar nicht zu erteilen. Für Betriebe, die sich nicht an gesetzliche Vorgaben halten, sieht die Datenschutzbehörde nach Überprüfung der Fakten eine Verwarnung vor. Werden die verlangten Voraussetzungen dennoch nicht erfüllt und sind Videoüberwachungen unzulässig, drohen dem Betreiber Verwaltungsstrafen und Schadenersatzansprüche.

Erlaubt oder nicht?

Unter einer „Bildaufnahme“ versteht das DSG „die durch Verwendung technischer Einrichtungen zur Bildverarbeitung vorgenommene Feststellung von Ereignissen im öffentlichen oder nicht-öffentlichen Raum zu privaten Zwecken. Zur Bildaufnahme gehören auch dabei mitverarbeitete akustische Informationen“. (…) Von den Regelungen erfasst ist auch die mit der Videoüberwachung allenfalls verbundene Tonaufnahme. Der Begriff „Bildaufnahme“ erfasst auch bloße Aufzeichnungen, die zwar ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person zum Inhalt haben, aber nicht auf eine „Überwachung“ abzielen.

Eine Bildaufnahme ist zulässig, wenn

  • sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist,
  • die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat,
  • sie durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist, oder
  • im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.

Eine Bildaufnahmen ist UNZULÄSSIG, wenn

  • sie ohne ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person in deren höchstpersönlichem Lebensbereich gemacht wird;
  • sie zum Zweck der Kontrolle von Arbeitnehmern erfolgt;
  • der automationsunterstützte Abgleich von mittels Bildaufnahmen gewonnen personenbezogenen Daten mit anderen personenbezogenen Daten ohne ausdrückliche Einwilligung und für das Erstellen von Persönlichkeitsprofilen benutzt wird;
  • die Auswertung von mittels Bildaufnahmen gewonnenen personenbezogenen Daten anhand von besonderen Kategorien personenbezogener Daten als Auswahlkriterium dient.

(Quelle WKO)

Verboten sind somit Überwachungen, die dem höchstpersönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind. Darunter fallen etwa Duschkabinen, Umkleideräume oder Toiletten. Ausdrücklich verboten ist auch die gezielte Videoüberwachung zur Kontrolle von MitarbeiterInnen an Arbeitsstätten, insbesondere wenn diese der Leistungskontrolle dient. Datenschutzrechtlich zulässig sind Aufnahmen hingegen von „Gegenständen von erheblichem Geldwert“ oder vom Aufenthaltsort derartiger Gegenstände (z. B. Banken, Juweliergeschäfte, Trafiken). In unserem Fall wären dies wohl z. B. Sattelkammern oder Kutschenremisen. Da der Gesetzgeber stets die „gelindeste Form“ der Kontrolle vorschreibt, kann – wie bereits erwähnt – auch eine Aufzeichnung außerhalb der Betriebszeiten ausreichen, etwa nur in der Nacht oder an Ruhetagen.

Schutz vor Überwachungsmaßnahmen kann jede/r Betroffene entweder bei der Datenschutzbehörde (DSB) oder beim Zivilgericht suchen. Bislang hat es der Gesetzgeber jedoch verabsäumt, Kollisions- oder Aussetzungsregeln zwischen den beiden Stellen gesetzlich zu normieren. Das führt dazu, dass jeder Betroffene beide Stellen kontaktieren kann. Mangels einer einzigen Instanz sind auch unterschiedliche Verfahrensergebnisse möglich.
Der
Vorteil einer Beschwerde bei der DSB ist jedenfalls, dass dieses Verfahren kostenfrei ist.


Hinweis
Dieser Text wurde gewissenhaft recherchiert und gibt persönliche Erfahrungen von Reiterinnen, Stallbetreibern und Pferdeleuten wieder. Er erhebt keinen Anspruch auf juristische Richtigkeit und Vollständigkeit. Aufgrund der Komplexität der Materie ist in jedem Fall – und zwar vor Umsetzung von Videoeinrichtungen – die Rückfrage bei einem Juristen/einer Juristin zu empfehlen.

Was sagt das Gesetz?
Laut Gesetzgebung (berücksichtigter Stand: 4. 8. 2020) enthält die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) keine spezifischen Vorschriften zur Bildverarbeitung/Bildaufnahme. (Quelle: www.jusline.at/gesetz/dsg/paragraf/artikel2zu12)

Das alte Datenschutzgesetz (DSG 2000) ist aufgrund der EU-rechtlichen Regelung der DSGVO hinfällig.
Im Gegensatz zur alten Datenschutzrichtlinie ist die Datenschutz-Grundverordnung (kurz DSGVO) in Österreich unmittelbar anwendbar. Das bedeutet, dass das EU-Recht ohne weitere nationale Gesetze auch in Österreich gilt.
Das Datenschutzgesetz (jetzt nur mehr DSG) ist eine innerstaatliche Umsetzung in Österreich, es ergänzt die DSGVO nur. Die Bestimmungen der DSGVO und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 und des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018 gelten seit 25. 5. 2018.

Die maßgeblichen Vorschriften zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Bildaufnahmen sind daher die Generalklausel in Art 6 Abs 1 lit f DSGVO und die österreichischen Datenschutzbestimmungen gemäß §§ 12 und 13 des Datenschutzgesetzes (DSG). Aber: Diese Bestimmungen werden von der Datenschutzbehörde (DSB) derzeit als unionsrechtswidrig gesehen (also nicht vereinbar mit dem zwingenden, direkt geltenden EU-Recht gemäß DSGVO).
Deswegen wendet die DSB die Bestimmungen derzeit auch nicht an, sondern die Art 5 und 6 der DSGVO dazu.
Es gibt derzeit zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG), die aber noch nicht rechtskräftig sind.

Die DSB listet die Rechte der Betroffenen auf ihrer Website umfassend auf. Zur Zuständigkeit der Datenschutzbehörde: Gemäß § 24 DSG hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO oder gegen § 1 DSG oder §§ 7-13 DSG verstößt. Dies betrifft auch eine Beschwerde gegen Videoüberwachungen („Bildverarbeitung“) gemäß §§ 12-13 DSG 2000).

Die Datenschutzbehörde ist auch Aufsichtsbehörde nach der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Richtlinie für den Bereich Justiz und Inneres). Ihre Kompetenzen ergeben sich aus §§ 31-34 DSG.

Und zur Führung von Verwaltungsstrafverfahren: Mit der Datenschutz-Grundverordnung ändert sich auch das System der Strafen und Geldbußen. Die Datenschutzbehörde verhängt gemäß § 22 Abs. 5 DSG Geldbußen gegenüber natürlichen und juristischen Personen.

Mehr dazu gibt es im Internet unter www.dsb.gv.at/rechte-der-betroffenen

Was die Zulässigkeit der Bildaufnahme angeht, bietet die WKO weiter umfassende Informationen – zu finden sind diese unter www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/eu-dsgvo-bildverarbeitung.html – hier die wichtigsten Punkte:


Fotos und Text: © Andrea Kerssenbrock
Erstveröffentlichung 09/2020 

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